Seit Jahresanfang wurden die Bestimmungen für den Gründerzuschuss dar Agentur für Arbeit stark verändert. Damit ist klar, dass ab 1.1.2012 weit weniger Gründer zukünftig in den Genuss des
Zuschusses kommen!
Die wichtigsten Änderungen:
- Der bisherige Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss wurde in eine Ermessensleistung umgewandelt. Die Arbeitsagenturen können ab sofort über den Zuschuss individuell entscheiden.
- Um den Zuschuss zu bekommen, müssen Arbeitslose einen Restanspruch von nunmehr 150 Tagen auf das Arbeitslosengeld I haben.
- Die Dauer des Zuschusses wird in der ersten Bewilligungsphase von bislang 9 Monate auf 6 Monate verkürzt. Die 2. Bewilligungsphase wird von 6 auf 9 Monate verlängert.
- Die für den Gründungszuschuss zur Verfügung stehenden Mittel werden in den kommenden Jahren deutlich reduziert.